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Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Vergleich der Betriebsratsvorsitzenden mit Hitler kostet Betriebsratsmitglied das Amt

Hessisches Landesarbeitsgericht schließt Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat aus, weil es die Betriebsratsvorsitzende zweimal mit Hitler und dessen Methoden verglichen hat.

Im 13-köpfigen Betriebsrat des beteiligten Unternehmens herrscht schon seit Jahren Streit um die Amtsführung der Betriebsratsvorsitzenden. Das im vorliegenden Verfahren betroffene Betriebsratsmitglied ist neben vielen anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Unternehmens Mitinitiator eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, die Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen. Dieses Ausschlussverfahren ist noch beim Hessischen Landesarbeitsgericht anhängig.

In einer Betriebsratssitzung am 5. März 2012 und nach Überzeugung der Beschwerdekammer schon sinngemäß am 28. Februar 2012 erklärte das betreffende Betriebsratsmitglied in Bezug auf die Vorsitzende: „33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden“. Einige Zeit danach entschuldigte sich das Betriebsratsmitglied schriftlich bei der Betriebsratsvorsitzenden.

Der Betriebsrat hat den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat unter anderem wegen dieser Äußerung betrieben.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und das Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht hat es nicht zugelassen.

Das Hessische Landesarbeitsgericht war der Überzeugung, das Betriebsratsmitglied habe einen groben Verstoß gegen seine gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat begangen. Die Pflichtverletzung sei objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend. Eine weitere Amtsausübung sei untragbar. Durch seine Äußerung, 33 habe sich auch schon so einer an die Macht gesetzt mit solchen Methoden, habe das Betriebsratsmitglied die Betriebsratsvorsitzende mit Hitler gleichgesetzt, der durch die Wahlen vom Juli 1932 und das Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 an die Macht gekommen ist. Die Gleichsetzung der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Methoden mit Hitler und seinen Methoden sei eine solche Diffamierung, dass das betreffende Betriebsratsmitglied im Betriebsrat nicht mehr tragbar sei. Der Hitler-Vergleich werde im Allgemeinen als Mittel gebraucht, um Widersacher zu beleidigen und zu diffamieren und sei von dem betreffenden Betriebsratsmitglied auch so gemeint gewesen. Er vergleiche nicht etwa „nur“ die diktatorischen Methoden der Betriebsratsvorsitzenden und Hitlers sondern in 1. Linie auch die Personen.

Das Entschuldigungsschreiben rette die Situation nicht. Die Entschuldigung sei unvollständig und eher ablenkend.

Eine weitere Tätigkeit als Betriebsratsmitglied komme deshalb nicht in Betracht.

Hess. LAG vom 23. Mai 2013, Az: 9 TaBV 17/13
Vorinstanz: ArbG Wiesbaden vom 22. November 2012, Az: 10 BV 3/12

Pressemitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 22.05.2013

Anwaltskanzlei Canestrini Clark – Augsburg, Donauwörth und Göppingen

Banken- und Kapitalmarktrecht

Bankenrecht: Urteil gegen ehemaliges Vorstandsmitglied der Bayerischen Landesbank rechtskräftig

Das Landgericht München I hat den Angeklagten, ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Bayerischen Landesbank, wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es festgestellt, dass der Angeklagte aus den abgeurteilten Taten 32,5 Mio. Euro erlangt hat und dem Verfall des Erlangten und des Wertersatzes Ansprüche der Verletzten entgegenstehen.[nbsp]

Der Angeklagte war als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Ressortzuständigkeit „Risikomanagement“ für die Verwertung der Anteile der Bayerischen Landesbank an einer Gesellschaft der Formel 1 – Unternehmensgruppe zuständig. Im Mai 2005 ließ sich der Angeklagte von Formel 1 – Chef Ecclestone finanzielle Zuwendungen im Gegenzug für die Einflussnahme auf die Entscheidungsgremien der Bayerischen Landesbank im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile versprechen. Als zuständiger Dezernent bestimmte der Angeklagte durch positive Vorlagen und Stellungnahmen die im November 2005 erfolgte Beschlussfassung im Vorstand und Verwaltungsrat der Bayerischen Landesbank maßgeblich. Insbesondere setzte er eine von Ecclestone geforderte Provision in Höhe von 5 % des Kaufpreises der Anteile – mithin ca. 34,4 Mio. Euro – durch, indem er die Provisionsvereinbarung gegenüber dem Vorstand fälschlicherweise als „deal breaker“ darstellte und diese gegenüber dem Verwaltungsrat gänzlich verschwieg. Aufgrund der mit Ecclestone getroffenen Abrede flossen dem Angeklagten in den Jahren 2006 und 2007 insgesamt 32,5 Mio. Euro zu. Dabei wurden die Zahlungen an den Angeklagten durch Zwischenschaltung von Scheinfirmen sowie einer Stiftung mit Sitz in Österreich verschleiert. Die vereinnahmten Beträge gab der Angeklagte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 nicht an.[nbsp]

Gegen das Urteil des Landgerichts München I hatten zunächst sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Revisionen wurden mittlerweile zurückgenommen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Beschlüsse vom 2. Mai 2013 – 1 StR 96/13

Landgericht München I – Urteil vom 27. Juni 2012 – 5 KLs 406 Js 100098/11

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2013

Anwaltskanzlei Canestrini Clark – Augsburg, Donauwörth und Göppingen

Arzthaftungsrecht

Arzthaftungsrecht: Zahnarzt zieht 20 Zähne ohne Einwilligung

Mit seiner Klage wandte sich der Kläger, ein Zahnarzt, gegen den Entzug seiner Approbation durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Der Kläger war wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Hintergrund dieser Verurteilung war die zahnärztliche Behandlung eines Patienten, dem der Zahnarzt unter Vollnarkose ohne ausreichenden Befund zwanzig Zähne gezogen hatte, ohne die Einwilligung des Geschädigten eingeholt zu haben. Gegen den Zahnarzt war weiter mit Strafbefehl eine Geldstrafe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz festgesetzt worden. Unter anderem aufgrund dieser Vorkommnisse widerrief das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Approbation als Zahnarzt.[nbsp] Die dagegen von dem Zahnarzt vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte den Entzug der Approbation. Der Zahnarzt habe sich nach Erteilung der Approbation als unwürdig erwiesen. Insbesondere der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung liege ein Fehlverhalten des Klägers zugrunde, das mit den Vorstellungen an eine Arztpersönlichkeit nicht in Einklang gebracht werden könne. Der Wille des Patienten stehe an oberster Stelle und sei von dem Zahnarzt ungeachtet aller Fakten zu beachten gewesen. Er hätte auch eingeholt werden können. Wenn sich der Zahnarzt darüber hinweggesetzt habe, zeige dies, dass er den Patientenwillen negiere, ein für einen Zahnarzt unwürdiges Verhalten. Der Entzug der Approbation sei auch im Hinblick auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers nicht unverhältnismäßig.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Aktenzeichen: 3 A 339/11 MD[nbsp]

Pressemitteilung des VG Magdeburg vom 29.04.2013

Anwaltskanzlei Canestrini Clark – Augsburg, Donauwörth und Göppingen