Arzthaftungsrecht

Arzthaftungsrecht: Krankenhaus erkannte Gehirnblutung nicht

Aufgrund plötzlicher Kopfschmerzen begab sich der 34-jährige Kläger in ein Krankenhaus. Mit der Diagnose „Spannungskopfschmerzen“ wurde er wieder entlassen. Ein ärztlicher[nbsp]Behandlungsfehler, denn Tage danach kam es zur großen Gehirnblutung.

Ein Krankenhaus haftet für eine nicht erkannte, durch Aneurysmen im Gehirn entstandene Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung (warning leak), wenn der Patient aufgrund 13 Tage später erneut aufgetretener Subarachnoidalblutungen schwere Gesundheitsschäden erleidet. Das Oberlandesgericht Hamm hat damit das erstinstanzliche Urteil durch das Landgericht Paderborn dem Grunde nach bestätigt.

Der Sachverhalt

Aufgrund plötzlich aufgetretener, heftiger Kopfschmerzen hatte der auf Montage arbeitende, seinerzeit 34jährige Kläger am 13.07.2005 die Notaufnahme des beklagten Krankenhauses aufgesucht und war dort noch am gleichen Tag mit der Diagnose „Spannungskopfschmerz“ nach der Behandlung mit einem Schmerzmittel entlassen worden.

Ab dem 26.07.2005 erlitt der Kläger weitere Subarachnoidalblutungen, die ihm zu einem schweren Pflegefall gemacht haben. Er kann nicht mehr gehen, nur noch auf niedrigem Niveau kommunizieren und lediglich breiige Kost schlucken. Wegen des behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers – der am 13.07.2005 nicht erkannten Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung – hat der Kläger von dem beklagten Krankenhaus 200.000 € Schmerzensgeld, den Ersatz von über 45.000 € materieller Schäden und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden verlangt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm

Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Schadensersatzpflicht des beklagten Krankenhauses dem Grunde nach bestätigt. Die ärztliche Behandlung am 13.07.2005 sei fehlerhaft gewesen, weil eine notwendige Befundung in Richtung auf eine Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung unterblieben sei. Im Falle einer ausreichenden Befundung wäre die Blutung entdeckt worden und hätte zu dieser Zeit mit großen Heilungschancen behandelt werden können. Die später aufgetretene große Blutung wäre vermieden worden. Hiervon sei aufgrund einer dem Kläger zugutekommenden Beweislastumkehr auszugehen. Da die Umstände, nach denen sich die Höhe des Schmerzensgeldes und der Umfang des materiellen Schadens bemessen, noch aufzuklären seien, sei die Beklagte zunächst dem Grunde nach zum Schadensersatz zu verurteilen.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.11.2012 – I-26 U 142/09, nicht rechtskräftig (BGH[nbsp]VI ZR 12/13).

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 08.02.2013

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