Schmerzensgeld bei mangelhafter Tätowierung nach AG München vom 13.04.2017

Eine Frau aus München ließ auf den linken Unterarm einen Schriftzug tätowieren. Der gesamte Schriftzug war jedoch verwaschen und unleserlich und handwerklich in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Die Frau verlangt Schmerzensgeld und Ersatz von Zukunftsschäden.
Der Sachverhalt

Der gesamte Schriftzug sei verwaschen und unleserlich, die Wörter seien nicht in einer einheitlichen Größe gestochen, Abstände der verschiedenen Wörter und Zeilen würden teilweise deutlich abweichen, einzelne Wörter seien schief, die Linienführung mangelhaft, verwaschen, nicht durchgehend und an einzelnen Stellen ausfransend.

Auf Wunsch der Klägerin erfolgte ein korrigierendes Nachstechen, wofür sie weitere 20,00 € an die Beklagte bezahlte und damit insgesamt 100,00 € für Tattoo und Korrektur bezahlte. Die Klägerin fordert Schmerzensgeld und möchte gerichtlich festgestellt bekommen, dass ihr die zukünftigen Schäden aus der mangelhaften Tätowierung von der Beklagten ersetzt werden müssen. Sie beabsichtige, die Tätowierung mittelfristig entfernen zu lassen, wodurch weitere Kosten und Schmerzen entstehen würden.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Amtsgericht München (Urteil, Az. 132 C 17280/16) Erfolg. Der zuständige Richter verurteilte den Tätowierer auf Zahlung von 1000 Euro Schmerzensgeld, zur Rückzahlung der 100 Euro und stellte fest, dass der Klägerin vom Tätowierer sämtliche Folgeschäden aus der mangelhaften Tätowierung zu ersetzen sind.

Die Beklagte hat die Klägerin in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt, indem sie das Tattoo mangelhaft erstellt hat, so das Urteil. Das Gutachten des hinzugezogene Sachverständige wird im Urteil wie folgt wiedergegeben:

[…]bei dem streitgegenständlichen Tattoo seien handwerkliche und gestalterische Mängel aber unübersehbar, wie etwa unterschiedliche Strichbreiten und verwackelte Linien, uneinheitliche Abstände zwischen den Buchstaben, teilweise zu eng, so dass ein Wort unleserlich würde; die Namen seien völlig unscharf, was wohl an einer mehrfachen Nachbesserung der Konturlinie liegen würde.“ […]

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein professioneller Tätowierer derartige Fehler nicht mache. Das Tattoo entsprach damit nicht der Qualität, die die Klägerin erwarten durfte. Die entsprechenden Mängel waren angesichts der deutlichen Angaben des Sachverständigen auch nicht durch die mangelhafte Pflege der Klägerin begründet, sondern allein durch die Beklagte. Das Urteil ist rechtskräftig.

Göppingen, den 30.10.2017

Pressemitteilung des AG München vom 13.04.2017, Az. 132 C 17280/16

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