Die 8. Zivilkammer (Berufungskammer) des Landgerichts Bonn hat am 16.04.2013 (Aktenzeichen 8 S 293/12) die Postbank AG zur Rückzahlung eines anlässlich des Abschlusses eines VerbraucherKreditvertrages gezahlten „Bearbeitungsentgelts“ verurteilt, weil die zugrundeliegende Vereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam sei.
Die Kläger schlossen im März 2012 über das Internet mit der Postbank AG einen Online-Kreditvertrag über eine Kreditsumme von 40.000 Euro ab. Die Vertragsmaske der Beklagten enthielt einen von dieser vorgefertigten Abschnitt, nach dem ein „Bearbeitungsentgelt“ für die Kapitalüberlassung geschuldet sei. Dieses wurde von der Beklagten mit 1.200 Euro berechnet und in das Formular eingesetzt.
Auch in der „Europäische(n) Standardinformation für „Verbraucherkredit“, die den Klägern bei Abschluss des Vertrags ausgehändigt wurde, war das Bearbeitungsentgelt betragsmäßig enthalten. Für die Kläger ergab sich ein Gesamtdarlehensbetrag von 49.129,27 Euro.
Die streitgegenständliche Klausel hat den folgenden Wortlaut:
Bearbeitungsentgelt EUR
Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten.
Das Amtsgericht Bonn hat der Klage auf Rückzahlung in Höhe von 1.200 Euro nebst Zinsen mit Urteil vom 30.10.2012 (108 C 271/12 –AG Bonn) stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Postbank AG hatte keinen Erfolg. Die 8. Zivilkammer hat entschieden, dass es sich bei dem „Bearbeitungsentgelt“ um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 BGB*) handele. Es sei unerheblich, dass sich der Betrag oder dessen Berechnungweise nicht unmittelbar aus der Klausel ergebe, weil die Kunden auf das von der Beklagten pauschal berechnete Entgelt jedenfalls keinen Einfluss gehabt hätten. Diese Klausel unterliege als sogenannte Preisnebenabrede der gerichtlichen Kontrolle. Sie benachteilige auch den Verbraucher im Sinne der §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB** unangemessen. Das „für die Kapitalüberlassung geschuldete […] Bearbeitungsentgelt“ stelle sich als unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank dar. Die Bearbeitung und Auszahlung des Darlehensbetrages an den Kunden erfolge im eigenem Interesse der Beklagten. Das „Bearbeitungsentgelt“ stelle auch kein zulässiges Disagio dar. Es sei schon nicht als solches bezeichnet. Auch sei keine (anteilige) Erstattung des Betrages im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages vorgesehen. Die Kammer hat die Revision zugelassen. Diese ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils unmittelbar beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Pressemitteilung des LG Bonn vom 19.04.2013
Anwaltskanzlei Canestrini Clark – Augsburg, Donauwörth und Göppingen