Laut BGH ist die streitige Klausel wirksam, denn sie enthält zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen. Der Abzugsbetrag von 4 % ist nämlich in eine Bearbeitungsgebühr von 2 % und in eine Risikoprämie von 2 % aufgeteilt, die jeweils Gegenstand einer eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind.
Dass die Darlehensnehmer das Darlehen jederzeit während der andauernden Zinsbindung vollständig tilgen können ohne das eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt (Risikoprämie), stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese zusätzlich angebotene Leistung darf gesondert in Form einer Risikoprämie – hier in Höhe von 2 % des Darlehensnennbetrages – bepreist werden, ohne dass dies einer AGB-rechtlichen Inhaltsunterkontrolle unterliegt.
Soweit allerdings eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % gefordert, handelt es sich zwar um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Denn mit der Bearbeitungsgebühr wird ein Aufwand bepreist, der keine Sonderleistung betrifft, sondern der Beschaffung des Förderdarlehens dient und damit bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch das Kreditinstitut entsteht. Dass dieser Aufwand nicht unmittelbar bei dem beklagten Kreditinstitut entstanden ist, sondern von diesem einem Dritten, hier der KfW, zu erstatten ist, ändert an der Kontrollfähigkeit der Klausel nichts.[nbsp]
Die Klausel hält aber einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand, da sie die Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Hierbei ist auf den Zweck der Förderung abzustellen. Denn bei dem KfW-Darlehen handelt es sich nicht um eines, das nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, bei der das Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist. Die Gewährung der Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern beruht auf einem staatlichen Förderauftrag.
Ein Rückzahlungsanspruch wurde daher nicht zugesprochen.
BGH vom 16.Februar 2016, Az.[nbsp]XI ZR 454/14
Anwaltskanzlei Canestrini Clark von Knorre Wiekhorst – Augsburg, Göppingen und Donauwörth
Anwaltskanzlei Göppingen, den 16.02.2016