Im Wege der einstweiligen Verfügung verlangte der Betriebsrat eines Frachtunternehmens am Flughafen Frankfurt mit etwa 95 Mitarbeitern, dass eine Baumaßnahme zu unterbleiben habe, mit der das Unternehmen die Tür zum Büro des Betriebsrats um einige Meter versetzen wollte.
Die Baumaßnahme, so der Betriebsrat, habe Auswirkungen auf die Toilettenbenutzung. Sie verlängere den Weg zur Damentoilette auf 200 m. Das sei dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zumutbar.
Das Arbeitsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Ihm folgte das Hessische Landesarbeitsgericht. Dem Betriebsrat stehe für die Umbaumaßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu. Auch eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sei nicht erkennbar, insbesondere nicht durch einen verlängerten Weg zur Damentoilette. Der Betriebsrat habe zwar Anspruch auf angemessene Unterbringung. Diese sei aber auch bei versetzter Tür gewährleistet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 3. März 2014, Az: 16 TABVGa 214/13
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2013, Aktenzeichen: 4 BVGa 797/13
Pressemitteilung des Hessischen LAG vom 26.03.2014
Anwaltskanzlei Canestrini Clark – Augsburg, Donauwörth und Göppingen
Anwaltskanzlei Göppingen vom 22.04.2014