Dem ist das Landgericht gefolgt. Die Klägerin habe zwar vor Produktion der Sendung eine Einwilligungserklärung gegenüber der Produktionsfirma abgegeben. Darin sei von einer „TV-Dokumentations-Serie“ die Rede gewesen, die vorrangig einen Dokumentationscharakter haben solle. Tatsächlich seien die Aufnahmen dann so nachbearbeitet worden, dass die Klägerin gezielt lächerlich gemacht worden sei.
Sie sei als überforderte und geistig verwirrte, bei ihren Kindern unbeliebte Mutter der praktisch veranlagten, sympathischen und ordentlichen Tauschmutter gegenüber gestellt worden. Mit derartigen nachträglichen Bearbeitungen zum ausschließlichen Zweck der Verspottung habe sie nicht rechnen müssen.
Die Missachtung des Persönlichkeitsrechts sei allerdings nicht so schwerwiegend, dass eine finanzielle Entschädigung geboten sei, beschied die Zivilkammer 27 die Klägerin und wies die Klage insoweit ab. Die Klägerin hatte Zahlung von mindestens 15.000,- EUR verlangt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Landgericht Berlin, Urteil vom 26. Juli 2012 – 27 O 14/12 –
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 16.08.2012
Autor: RA Marc-Torsten Canestrini
Veröffentlicht: 20.08.2012
Veröffentlich in: Pressemitteilung des LG Berlin v. 16.08.2012