Mängel einer Werkleistung, die einzeln gesehen nicht erheblich sind, können zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, wenn sie in der Gesamtschau als nicht unerheblich anzusehen sind.
Anfang Juni 2010 bestellte der spätere Kläger eine Aluminium-Haustüre. Diese wurde im September 2010 montiert und mit 5485,90 Euro abgerechnet. Der Besteller zahlte darauf die Hälfte, also 2742,95 Euro. Bei näherer Überprüfung stellte er schließlich einige Mängel fest und monierte sie bei dem Werkunternehmer.
Dieser lehnte eine Nachbesserung ab. Daraufhin erholte der Auftraggeber ein Gutachten.
Der Gutachter stellte folgende Mängel fest: Undichtigkeit der Tür im Sockelbereich auf Grund einer fehlerhaften Installation/Einpassung der Haustüre; kein Einbau eines Standard-Profi-Zylinder mit Not- und Gefahrenfunktion; keine Einpassung der Verbindungsnähte des linken Seitenteils der Haustüre mittels der vom Profilsystemlieferanten Schüco vorgeschriebenen Fräsung; die Abdeckrosette beim Schlüsselloch befindet sich nicht genau mittig auf der Ausfräsung, da die Ausfräsung für den Profilzylinder im Profil und die Bohrung in der äußersten Profilwandung nicht exakt übereinander liegen; die Höhe des Edelstahlsockelblechs ist 5 cm höher als die Oberkante des Sockelprofils des Festfeldes.
Daraufhin trat der Besteller vom Werkvertrag zurück und verlangte seine 2742,95 Euro wieder. Der Türhersteller weigerte sich zu bezahlen. Die Mängel seien nicht wesentlich, teilweise nur optisch und würden zum Rücktritt nicht berechtigen.
Der Auftraggeber erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht:
Der Kläger habe in berechtigter Weise den Rücktritt vom Werkvertrag erklärt. Es stehe ihm daher der Anspruch auf Rückzahlung des bereits hälftig gezahlten Werklohns Zug um Zug gegen Rückgabe der Haustüre zu.
Die eingebaute Haustüre sei, wie der Sachverständige ausgeführt habe, nicht frei von Sachmängeln.
Diese Mängel berechtigten den Kläger zum Rücktritt, da sie alle zusammengenommen nicht unerheblicher Natur seien. Bei der Beurteilung dieser Frage müsse eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei sei der für eine Mängelbeseitigung vorzunehmende Aufwand, die technische und ästhetische Beeinträchtigung sowie ein mögliches Mitverschulden eines Bestellers zu berücksichtigen. Von einer Erheblichkeit eines Mangels könne im Allgemeinen gesprochen werden, wenn die Kosten der Beseitigung des Mangels 10% der vereinbarten Gegenleistung ausmachten.
Der Sachverständige halte in seinem Gutachten Mängelbeseitigungskosten bzgl. des 1. Mangels in Höhe von 90 , bzgl. des 2. Mangels in Höhe von 72,50 für erforderlich. Daher würden diese Mängelpunkte für sich allein gesehen einen Rücktritt mangels Erheblichkeit nicht rechtfertigen.
Für den 3. Mangelpunkt – Verfüllung der offenen Fuge am stumpfen Stoß des Sockelprofils mit Dichtstoff – setze der Sachverständige hingegen Nettokosten in Höhe von 760 -1000 an, mithin brutto zwischen 904,40 und 1190 , da das Sockelprofil ausgetauscht werden müsse. Es handele sich auch nicht nur um einen optischen Mangel, der kaum sichtbar und damit unerheblich sei. Die Verfüllungen mit Dichtstoff seien klar zu erkennen. Bei einer ordnungsgemäßen Verarbeitung wäre die offene, klaffende Fuge nicht entstanden, die sodann nicht mit Dichtstoff ausgefüllt werden hätte müssen. Die Mängelbeseitigungskosten belaufen sich auf fast 1/5 der Gesamtkosten der Haustür, so dass auch aus wirtschaftlicher Sicht ein nicht unerheblicher Mangel gegeben sei.
Hinsichtlich des 4. Mangels – nicht mittige Abdeckrosette beim Schlüsselloch sei festzuhalten, dass dieser Mangel für sich allein betrachtet einen Rücktritt nicht rechtfertigen könnte: der Schlüssel könne entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen infolge Nachbesserung der Beklagten zwischenzeitlich mit normalen Kraftaufwand gedreht werden. Die Abdeckrosette könne auch nicht mittig angebracht werden, da die Bohrung auf dem Haustürblatt für die Abdeckrosette nicht exakt der Ausfräsung für den Profilzylinder im Profil selbst entspräche. Diese Versetzung nach links könnte auch durch eine etwas größere Abdeckrosette behoben werden.
Hinsichtlich des 5. Mangels sei die Entfernung des Edelstahlsockelblechs nicht sinnvoll, da es zu einer Beschädigung der Lackierung kommen könnte. Es müsste daher entweder eine neue Haustüre angefertigt werden oder ein Blendrahmensockelprofil in entsprechender Höhenanfertigung zum Edelstahlsockelblech besorgt werden, soweit es ein Blendrahmensockelprofil in unterschiedlichen Höhen herstellerbedingt überhaupt gäbe. Dies würde erhebliche Kosten verursachen. Damit sei aber auch dieser Mangel nicht unerheblich.
Damit läge in der Gesamtschau eine erhebliche Mangelhaftigkeit vor, die zum Rücktritt berechtigte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 7.2.13, AZ 275 C 30434/12
Pressemitteilung des AG München vom 17.06.2013
Anwaltskanzlei Canestrini Clark – Augsburg, Donauwörth und Göppingen